Der Verein

Der Verein
Satzung, Beitrag, Mitgliedschaft u.a.
Irrtümer vorbehalten.
 

Satzung

Präambel 

 

Der Verein „Demokratie-Werkstadt-RE e.V.“ ist ein überparteilicher Verein engagierter Menschen aus Recklinghausen und Umgebung. In ihm wirken Privatpersonen, Mitglieder demokratischer Parteien und Gewerkschaften, Angehörige verschiedener Glaubensgemeinschaften sowie Vertreterinnen und Vertreter weiterer Institutionen und Vereine zusammen. 

 

Uns verbindet der gemeinsame Wille, unsere demokratische Gesellschaft zu stärken und uns aktiv gegen Rassismus, Intoleranz, Rechtsextremismus, gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, Antisemitismus und jede Form faschistoiden Denkens zu engagieren.

 

Wir beobachten eine zunehmende Empathielosigkeit in unserer Gesellschaft. Dem setzen wir bewusst eine Kultur der Solidarität, des Respekts und der Mitmenschlichkeit entgegen. Wir bekennen uns zum Grundgesetz, insbesondere zur Würde des Menschen nach Artikel 1, sowie zu den unveräußerlichen Menschenrechten aller Menschen – unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Identität.

 

Wir stellen fest, dass komplexe gesellschaftliche Herausforderungen immer häufiger mit einfachen Feindbildern, Hass und rassistischen Zuschreibungen beantwortet werden. Der Verein stellt sich dieser Entwicklung entschieden entgegen.

 

Wir treten ein für eine vielfältige und offene Gesellschaft, in der Unterschiede nicht spalten, sondern bereichern. Unser Ziel ist es, den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern, demokratische Kultur zu stärken und Räume für Dialog, politische Bildung und solidarisches Miteinander zu schaffen. Wir setzen uns für Weltoffenheit, Vielfalt, Rechtsstaatlichkeit und ein respektvolles Zusammenleben ein – besonders in unserer Heimatstadt Recklinghausen. 

 

Wir organisieren Bildungsangebote, Aktionen, Veranstaltungen und Kooperationen mit demokratischen Initiativen, Bündnissen und Vereinen. Wir vernetzen Gleichgesinnte, führen Gespräche mit demokratischen Kräften und beteiligen uns an basisdemokratischen Prozessen. 

 

Bei Entscheidungen bemühen wir uns um das Konsens- und Konsentprinzip, damit auch Minderheitsmeinungen Gehör finden und die Vielfalt unserer Mitglieder sichtbar bleibt.

 

§1 Name, Sitz, und Geschäftsjahr 

 

1. Der Verein trägt den Namen „Demokratie-Werkstatt-RE e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.

2. Der Sitz des Vereins ist Recklinghausen. 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO, Abs. 2), insbesondere nach Nr. 13 (Förderung des demokratischen Staatswesens) und Nr. 24 (Förderung der Menschenrechte). 

 

2. Diese Zwecke umfassen insbesondere die Förderung demokratischer Grundwerte, den Schutz der Menschenwürde sowie die Stärkung einer solidarischen, vielfältigen und offenen Gesellschaft. 

 

3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Demokratie, die sich insbesondere in der Achtung unveräußerlicher Menschenrechte sowie der Förderung von Empathie, Vielfalt und Toleranz manifestiert. Dies bedeutet zugleich die entschiedene Bekämpfung von Rassismus, Intoleranz und Rechtsextremismus. 

 

4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die Durchführung von Bürgeraktionen, Veranstaltungen und Straßenfesten, b) Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, c) politische Bildung, d) Lesungen, kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen, e) Formate zur Förderung gesellschaftlicher Empathie und Solidarität, f) sowie Bildungsangebote, die komplexe gesellschaftliche Zusammenhänge vermitteln und einfachen Feindbildern entgegenwirken. 

 

5. Alle genannten Maßnahmen dienen der Förderung demokratischer Kultur, der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Verteidigung der in der Präambel beschriebenen Grundwerte.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

4. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten können pauschale Aufwandsentschädigungen (z. B. Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale) gewährt werden. 

 

5. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein hauptamtliche Kräfte beschäftigen. Deren Vergütungen müssen im Sinne der Gemeinnützigkeit angemessen sein.

 

§ 4 Mitgliedschaft 

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und bereit ist, die Satzung anzuerkennen. Juristische Personen können nur Fördermitglieder werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. 

 

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. 

 

3. Vor einer Entscheidung über den Aufnahmeantrag veröffentlicht der Vorstand den Namen der antragstellenden Person im Mitgliederbereich und per E-Mail für die Dauer von einer Woche für alle Mitglieder sichtbar. Jedes Mitglied kann innerhalb dieser Frist schriftlich oder elektronisch begründeten Einspruch gegen die Aufnahme einlegen. Der Vorstand entscheidet nach Ablauf der Frist unter Berücksichtigung der eingegangenen Einsprüche endgültig über die Aufnahme.

 

4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit ohne Rückerstattung des Beitrags möglich. 

 

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. 

 

6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 

 

7. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, z.B. bei Verstößen gegen die Satzung, durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, sofern eine vorherige Abmahnung erfolglos war.  Während einer Abmahnung kann die Mitgliedschaft ruhen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Widerspruch gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen möglich, die Mitgliedschaft ruht dann bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Widerspruch.

 

§ 5 Organe des Vereins 

 

Die Organe des Vereins sind: 

1. die Mitgliederversammlung, 

2. der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung 

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 

 

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder elektronisch in Textform einberufen. Einladungen per E-Mail oder über andere elektronische Kommunikationswege sind zulässig. 

 

3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. In ihr legt der Vorstand seinen Rechenschaftsbericht sowie den Kassenbericht über das abgelaufene Jahr vor. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Prüfung. Anschließend kann der Vorstand entlastet werden. 

 

4. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, digital oder hybrid durchgeführt werden. 

 

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder daran teilnimmt. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand erneut mit gleicher Tagesordnung ein. Diese zweite Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen. 

 

6. Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung einreichen. Anträge auf Satzungsänderungen oder Wahlen müssen jedoch bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen am Tag der Versammlung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

 

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugänglich gemacht. 

 

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. 

 

9. Die Mitgliederversammlung wählt im Turnus von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer:innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese Personen prüfen die ordnungsgemäße Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung. 

 

10. Beschlüsse über Sachanträge werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Wahlen zu Vereinsämtern (z. B. Vorstand, Kassenprüfung) erfolgen grundsätzlich geheim. Liegt für ein Amt nur ein einziger Wahlvorschlag vor, kann die Wahl offen erfolgen, sofern kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

 

§7 Vorstand 

 

Zusammensetzung 

Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die gleichberechtigt die Vereinsgeschäfte führen. Mitglieder des Vorstands können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. 

 

1. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Sollte ein Vorstandsposten vakant sein, ist für die nächste Mitgliederversammlung eine Nachwahl anzusetzen. 

 

3. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, zusammen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. 

 

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. 

 

5. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Die Mitglieder des Vereins sind über die Ergebnisse der Arbeitsgruppen zu informieren.

 

6. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen und den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen. 

 

7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und mehrheitlich zu signieren (auch digital).

 

§ 8 Satzungsänderungen

 

1. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 

 

2. Über Satzungsänderungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer:in zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Beiträge

 

Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen wird in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen

 

§ 10 Vereinsleben 

 

1. Es können Arbeitskreise zu verschiedenen Aufgaben- und Themenschwerpunkten eingerichtet werden.

 

2. Konflikte innerhalb des Vereins sollen nicht über soziale Medien, interne oder öffentliche Kommunikationskanäle ausgetragen werden. Der Vorstand trägt Verantwortung dafür, geeignete Maßnahmen der Konfliktbearbeitung einzuleiten, insbesondere Mediationen oder andere Formen der Konfliktlösung in persönlicher Begegnung. 

 

§ 11 Auflösung des Vereins 

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Toleranz und Demokratie sowie zur Bekämpfung von Rassismus, Intoleranz und rechtsextremer Gewalt gemäß § 52 Abs.2, Nr. 13 und Nr. 24 der Abgabenordnung. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtsausgeführt werden.

 

§ 12 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Recklinghausen, 31.05.2026 .


Heike Anders, Hubert Poell, Daniela Sikorski, RalfSsymior, Martina Uhlenbrok
 

 

 

 Beitragsordnung

§ 1 Grundsatz 

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder und kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. 

 

§ 2 Mitglieder 

Der Verein hat: 

 

a) Stimmberechtigte Mitglieder  

Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 

 

b) Fördermitglieder  

Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar. 

 

§ 3 Mitgliedschaftsrechte 

 

1. Stimmberechtigte Mitglieder haben alle gesetzlichen Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 

 

2. Fördermitglieder haben Rederecht, jedoch kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. Sie erhalten regelmäßig Informationen über die Arbeit des Vereins und die Verwendung der Förderbeiträge. 

 

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft 

 

Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Tag des Monats, in dem die Aufnahme bestätigt wird. 

 

§ 5 Beitragshöhe 

 

1. Jedes Mitglied legt seinen Beitrag entsprechend seiner finanziellen Möglichkeiten selbst fest. Der Mindestbeitrag beträgt 6 Euro pro Vierteljahr. 

 

2. Namens- oder Adressänderungen sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

3. Es wird empfohlen, den Beitrag jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. 

 

 

§ 6 Fälligkeit und Zahlungsweise 

 

1. Die Beiträge werden als Jahresbeiträge erhoben und sind jeweils im Februar fällig. Die Zahlung erfolgt per Lastschrift, Überweisung oder in begründeten Ausnahmefällen bar. 

 

2. Bei Neuaufnahmen ist der erste Jahresbeitrag innerhalb von vier Wochen nach Aufnahmebestätigung zu entrichten. 

 

3. Beitragspatenschaften sind zulässig. Bei der Zahlung ist der Zusatz „Patenschaft für: Vor- und Zuname“ anzugeben. 

 

4. Der Beitrag für das Eintrittsjahr wird anteilig berechnet; Rundungen erfolgen auf volle Euro. 

 

5. Beitragszahlungen erfolgen ausschließlich auf folgendes Vereinskonto: 

Empfänger: Demokratie Werkstadt RE e.V.  

IBAN: _____________________________ 
BIC: _____Angaben folgen!__________
Bank:______________________________ 

 

6. Für Mitgliedsbeiträge stellt der Verein auf Wunsch eine Zuwendungsbestätigung aus. 

 

§ 7 Ermäßigungen 

 

Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand in begründeten Fällen Ermäßigungen gewähren. 

 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft 

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge. 

 

§ 9 Spenden 

 

Über Spenden an den Verein stellt der Verein auf Wunsch eine Zuwendungsbestätigung aus. 

 

§ 10 Zahlungsverzug 

 

Bei Zahlungsverzug entscheidet der Vorstand nach drei erfolglosen Mahnungen innerhalb von sechs Monaten über den Ausschluss des Mitglieds. 

 

Recklinghausen, den 31.5.2026

 

Heike Anders, Hubert Poell, Daniela Sikorski, RalfSsymior, Martina Uhlenbrok

Ausschlussklausel 

für Veranstaltungen

Die Demokratie-Werkstadt-RE behält sich vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zu eigenen Veranstaltungen zu verwehren oder von dieser auszuschließen.

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